Neuregelung zur Arzneimittelforschung

Schwierige Entscheidung bei der gesetzlichen Neuregelung zur Arzneimittelforschung

Nach der im „Vierten Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften“ enthaltenen Neuregelung, der gruppennützigen Forschung an nicht einwilligungsfähigen Patienten, wird es in Zukunft möglich sein, an nicht einwilligungsfähigen (z.B. dementiell erkrankten) Personen Forschung zu betreiben, die von keinem individuellen Nutzen für die betroffene Person ist. 

Natürlich bleibt dafür die Voraussetzung einer Bereitschaftserklärung im einwilligungsfähigen Zustand der Patienten bestehen. Aber auch wenn diese Forschung zu hilfreichen Ergebnissen für die Behandlung von anderen betroffenen Patienten führen kann, habe ich aus ethischen Gründen gegen diesen Antrag gestimmt. Für mich muss der individuelle Nutzen der Forschung für die betroffene Person garantiert bleiben, wie es auch in einem von mir unterstützten, aber abgelehnten Änderungsantrag gefordert wurde.

Das Risiko, dass eine Einwilligungserklärung von Patientenseite als Blankoscheck für jedwede medizinische Forschung an nicht einwilligungsfähigen Personen missbraucht werden könnte, hätte in meinen Augen eine andere rechtliche Regelung erfordert. Nachdem das Gesetz am 11.11.2016 von einer Mehrheit im Bundestag verabschiedet wurde, ist dies leider nicht mehr möglich.

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