Bundeszuständigkeit in Asyl- und Ausländerangelegenheiten

Bundeszuständigkeit in Asyl- und Ausländerangelegenheiten

In Bezug auf das Jahr 2015, das Jahr, in dem die sogenannte „Flüchtlingskrise“ ihren Anfang nahm, wird man noch für viele Jahre von „vorher“ und „nachher“ sprechen: politisch, gesellschaftlich, möglicherweise auch wirtschaftlich. Mit einem Abstand von nun reichlich drei Jahren muss man sich auch fragen: Was haben wir gelernt aus den Geschehnissen, die für viele Menschen in Deutschland den Eindruck des Staatsversagens hinterlassen haben?

Ich habe es schon 2016 so gesagt: Die föderale Zuständigkeitsverteilung hat damals versagt. Ich bin ein überzeugter Föderalist, aber der deutsche Föderalismus muss in sich stimmig und nachvollziehbar organisiert sein. Der Bund muss dort die ausschließliche Gesetzgebung haben, wo sie sinnvollerweise an den Gesamtstaat bzw. an den Grenzübertritt an den Außengrenzen anknüpft. Wegen der Zuständigkeiten in Art. 73 GG (z.B. Schutz der Außengrenzen, Staatsangehörigkeit, Freizügigkeit, Melde- und Ausweiswesen, Ein- und Auswanderung) muss der Bund auch die gesamte Zuständigkeit im Bereich des Asyl- und Ausländerrechts erhalten, von der Einreise über die Verteilung bis hin zur Unterbringung. Im Einzelfalle wird es Überschneidungen zu Länderkompetenzen geben, aber das wird gesetzgeberisch zu lösen sein.

Im Übrigen scheue ich mich auch nicht, dem bayerischen Innenminister Joachim Herrmann (CSU) zuzustimmen, der nun ein europäisches Ein- und Ausreiseregister nach US-Vorbild gefordert hat. Das hat nichts mit einem „Superstaat“, „Totalüberwachung“, „Unmenschlichkeit“ oder einer „Festung Europa“ zu tun. Es geht einfach darum, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten die Kontrolle über ihre Außengrenzen, über Ein- und Ausreise haben.

(Bild: © Mateusz War. / Wikimedia Commons / CC-BY-SA-3.0,2.5,2.0,1.0)