Am Rande notiert: Berichte der Bundesregierung

Am Rande notiert: Berichte der Bundesregierung

Soll niemand sagen, die Bundesregierung arbeite nichts: Um das nachzuprüfen, reicht schon ein Blick in die Mappe mit den Berichtslisten, in die alle Berichte aufgenommen sind, die die Bundesregierung dem Deutschen Bundestag vorlegen muss. Bundesministerien sowie Beauftrage für Kultur und Medien bzw. Beauftragte für Migraton, Flüchtlinge und Integration sind dazu verpflichtet, dem Bundestag in regelmäßigen Abständen Berichte zu bestimmten Tätigkeitsbereichen vorzulegen. Ob und in welchen zeitlichen Abständen ein Bericht zu welchem Thema vorzulegen ist, ist durch Gesetz bzw. durch eine aktuelle Beschlusslage geregelt.

Die Themen variieren dabei stark je nach Fachbereich und können durch Neuregelungen ergänzt oder ersetzt werden – oder entfallen ganz, wie etwa der „Tätigkeitsbericht der oder des Bundesbeauftragten für den Zivildienst (Zivildienstbericht)“ seit der Einführung des Bundesfreiwilligendienstes. Ob der „Waldbericht der Bundesregierung“, der „Sportbericht der Bundesregierung“ oder der „Bericht über das Ergebnis der Evaluierung des Fahreignungsseminars“ – im Idealfall liefern die Berichte sowohl für Politikerinnen und Politiker als auch für Journalistinnen und Journalisten wertvolle Erkenntnisse. Nicht selten zeigen sie die gesellschaftlichen und sozialen Herausforderungen auf, auf die mit politischen Maßnahmen reagiert werden muss. Diese Dokumentation und Evaluation der eigenen Arbeit geschieht übrigens in nicht gerade geringem Umfang: Die Berichtsliste aus 2017/2018 umfasst insgesamt 79 Seiten – wobei nur die Themen der Berichte gelistet sind und nicht etwa die Berichte selbst. Alle dem Bundestag vorgestellten Berichte können übrigens online frei zugänglich eingesehen werden.

Für die Mehrzahl der Bürgerinnen und Bürger wird aber nur im Einzelfall etwas wirklich Spannendes dabei sein, es sei denn, man interessiert sich für den „Bericht der Bundesregierung über die Notwendigkeit und Höhe einer Anpassung des Prozentsatzes der Direktzahlung der sozialen Pflegeversicherung nach § 33 Abs. 1 Nummer 4 des Pflegeberufegesetzes“ (alle drei Jahre, erstmalig 2023) oder den „Bericht der Bundesregierung zur Überprüfung der Regelungen zu den Anerkennungsverfahren nach dem Orthoptistengesetz“.